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Nr. 60/2020/31

Nr. 60/2020/31 – Wahl des Kantonsrats für die Amtsperiode 2021–2024; Nachzählung – Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 26a WahlG; § 29 und § 34 Proporzwahlverordnung.

Schaffhausen · 2021-02-12 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Ob bei der Proporzwahl des Kantonsrats eine Nachzählung anzuordnen ist, bestimmt sich nach § 34 Proporzwahlverordnung, nicht nach Art. 26a WahlG. Die Nachzählbestimmung von § 34 Proporzwahlverordnung ist gesetzes- und verfassungskonform (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.3–4.4 und E. 5.2). Eine Nachzählung ist nur anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bestehen, die sich auf das Resultat der Auszählung auswirken könnten (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 6.2). Veränderte Wahlzettel sind durch die Gemeindewahlbüros zu bereinigen. Nachträgliche Bereinigungen veränderter Wahlzettel durch die Staatskanzlei im Rahmen der zentralen, durch die KSD durchgeführten Resultaterfassung und -ermittlung sind unzulässig. Keine Nachzählung mangels Auswirkung auf das Wahlergebnis (E. 6.4.3.1–6.4.4). OGE 60/2020/31 vom 12. Februar 2021 Veröffentlichung im Amtsbericht